Herausforderndes Verhalten bei Menschen mit Behinderung – Rechtliche Grundlagen

Auf einen Blick

Kursnummer
9311012
Termin
09.04.2025 — 09.04.2025
Tages-Uhrzeiten
Mittwoch, 9. Juni 2025, 9.30 bis 17 Uhr
Anmeldung bis
07.03.2025
Verbindliche Kosten
Kursgebühr € 160,00,– (für FWS Mitarbeiter/innen € 140,00,–), zuzüglich Tagesverpflegung € 38,– / Tag
Ort
Franziskuswerk - Theatersaal - Marienplatz 3 - 85244 Schönbrunn
Zielgruppe
Mitarbeiter/innen der Eingliederungshilfe sowie andere Interessierte
Max. Teilnehmerzahl
30

Kursbeschreibung

Herausforderndes Verhalten ist häufig Anlass für Interventionen, die bis hin zu massiven grundrechtsrelevanten Eingriffen in Freiheit oder körperliche Integrität reichen können.
Herausforderndes Verhalten löst aber auch häufig haftungsrechtliche Befürchtungen aus und belastet im Arbeitsalltag Mitarbeiter in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oft schwer.
In dem Seminar werden die rechtlichen Grenzen bei Maßnahmen mit Eingriffscharakter herausgearbeitet. Es wird darum gehen, typische Herausforderungen zu besprechen und von juristischer Seite zu beleuchten, welche Handlungsoptionen überhaupt diskutabel sind, gerade dann, wenn die Maßnahme mit erheblichen Eingriffen in die Rechte des Betroffenen verbunden wäre.
Es wird nicht nur um Erwachsene gehen, sondern parallel wird auch die veränderte Rechtslage bei Minderjährigen besprochen, die sich zum 1. Oktober 2017 geändert hat.
Dabei werden Fragen behandelt wie z.?B.:
Darf man in einer Behinderteneinrichtung einen Bewohner regelmäßig in einen Time-out-Raum sperren, wenn man Anzeichen einer Fremdaggression wahrnimmt?
Welche Regeln gelten, wenn man als Mitarbeiter selbst angegriffen wird und sich verteidigen muss?
Darf man einen agitierten Wanderer mit Medikamenten so einstellen, dass er seinen Drang zum Herumwandern verliert?
Darf man einen autoaggressiven Bewohner einer Einrichtung durch Gurtfixierungen daran hindern, sich selbst zu ritzen? Und wie stellt sich das rechtlich dar, wenn der autoaggressive Selbstverletzer noch in seiner Familie lebt?
Wer haftet, wenn ein Bewohner bei einem Ausflug entwischt?
Darf ein Mensch mit geistiger Behinderung, der die Arbeitsabläufe in einer Behindertenwerkstätte durch Rufen massiv stört, durch ein Beruhigungsmittel gedämpft werden?
Der Tag wird sich an derartigen Fallgestaltungen orientieren. Als Schwerpunkt werden Beispielfälle aus den Reihen der Teilnehmer in rechtlicher Hinsicht diskutiert.

Dozenten

Dr. Sebastian Kirsch

Richter am Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Mitinitiator Werdenfelser Weg